Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 16.07.2004

Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6360
BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei mehreren Einzelstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe bei unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen

  • Judicialis

    BtMG § 30 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 2
    Berücksichtung von Menge und Wirkstoffgehalt bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 603
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03
    Die Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäubungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 m. w. N.).
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Art und Menge der Drogen können auch in Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als bestimmende Aspekte berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 334/16

    Strafzumessung (ausnahmsweise Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft;

    Weiter hat das Landgericht in seine Abwägung miteinstellen dürfen, dass sich die Straftat auf ein Betäubungsmittel mit im Vergleich insbesondere zu Heroin und Kokain geringerem Suchtpotential bezog und die Drogenmenge innerhalb der erfahrungsgemäß vorkommenden Bandbreite der nicht geringen Menge im unteren Bereich lag (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 152; Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

    Für einen minder schweren Fall stritt auch, daß die Grenze zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels nur geringfügig überschritten wurde und sich die erhöhte Gefährlichkeit der Tat, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Strafzumessung 1).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10132
BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04 (https://dejure.org/2004,10132)
BayObLG, Entscheidung vom 16.07.2004 - 4St RR 70/04 (https://dejure.org/2004,10132)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - 4St RR 70/04 (https://dejure.org/2004,10132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 261

  • rechtsportal.de

    StPO § 261; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Unzulässige Überzeugungsbildung zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmittel bei statistischen Erwägungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wesentliche Bedeutung der Wirkstoffmenge für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs; Tatrichterlicher Aufklärungsumfang im Fall nicht sichergestellter Betäubungsmittel; Feststellungen über Preis, Herkunft, Verpackung, Verplombung und ...

Papierfundstellen

  • StV 2004, 603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04
    Diese nämlich entfernt sich in einem entscheidenden Punkt von einer festen Tatsachengrundlage und stützt sich auf bloße Vermutungen (vgl. BGH NStZ 1981, 33).

    Dieser Mangel der Beweiswürdigung kann mit der Sachrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1981, 33; Meyer - Goßner Strafprozessordnung 47. Aufl. § 261 Rn.38).

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 354/85

    Grundsatz "in dubio pro reo" - Konzentration - Wirkstoffkonzentration -

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04
    Können auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen nicht getroffen werden, so ist von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis auszugehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (BGH a.a.O.).Dabei ist zwar der Zweifelsgrundsatz zu beachten, jedoch ist es nicht erforderlich, stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen (BGH NStZ 1986, 232).
  • BGH, 29.01.1985 - 4 StR 790/84

    Bestimmung der Mindestqualität von Haschisch

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04
    So ist unter Berücksichtigung aller festgestellter Tatumstände, insbesondere des Preises und der Herkunft ( Verpackung, Verplombung, Aussehen), der Beurteilung durch andere Tatbeteiligte, der Qualität des Lieferanten oder der Möglichkeit des Streckens zu untersuchen, von welcher Mindestqualität und damit welchem Wirkstoffgehalt auszugehen ist (BGH NStZ 1985, 221).
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Auszug aus BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04
    Weiterhin kommt der Wirkstoffmenge wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs zu (vgl. BayObLGSt 1995, 27, 28).
  • KG, 16.10.1981 - 1 Ws 43/81
    Auszug aus BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04
    Da auch Heroinzubereitungen mit wesentlich geringeren Heroinanteilen gehandelt werden, müssen noch weitere konkrete Feststellungen über die Qualität des Heroingemischs hinzukommen (vgl. BGH NStZ 1982, 207 zu einem festgestellten Heroinanteil von 25 %).
  • OLG München, 19.04.2005 - 4St RR 46/05

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren

    Er muss vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände, wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte, und letztlich des Grundsatzes "in dubio pro reo" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels jeweils auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BayObLGSt 1999, 99/100; BayObLG StV 2004, 603 ).
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